
Berechnung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Wertgebühren nach § 13 RVG (Anlage 2) in Verbindung mit den Gebührensätzen des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1, VV RVG). Die Beträge entsprechen der ab dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung des KostBRÄG 2025 (aktualisiert am 3. September 2026).
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7 Tage kostenlos testenDie Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei den wertabhängigen Angelegenheiten wird zunächst aus dem Gegenstandswert die 1,0-Gebühr nach § 13 RVG (Anlage 2) bestimmt. Jede Gebühr des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) ist ein bestimmtes Vielfaches dieser 1,0-Gebühr, der sogenannte Gebührensatz. Zu der Summe der Gebühren kommt die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) hinzu; auf den Nettobetrag wird die Umsatzsteuer erhoben (Nr. 7008 VV RVG). Die hier verwendeten Beträge entsprechen der ab dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025).
| Gegenstandswert | Berechnung der 1,0-Gebühr |
|---|---|
| bis 500 € | 1,0-Gebühr 51,50 € |
| 500 - 2.000 € | je angefangene 500 € + 41,50 € |
| 2.000 - 10.000 € | je angefangene 1.000 € + 59,50 € |
| 10.000 - 25.000 € | je angefangene 3.000 € + 55,00 € |
| 25.000 - 50.000 € | je angefangene 5.000 € + 86,00 € |
| 50.000 - 200.000 € | je angefangene 15.000 € + 99,50 € |
| 200.000 - 500.000 € | je angefangene 30.000 € + 140,00 € |
| über 500.000 € | je angefangene 50.000 € + 175,00 € |
Für jeden angefangenen Betrag über der jeweiligen Stufe wird der volle Zuschlag angesetzt. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15,00 € (§ 13 Abs. 3 RVG).
| Gegenstandswert | 1,0-Gebühr |
|---|---|
| 500,00 € | 51,50 € |
| 1.000,00 € | 93,00 € |
| 2.000,00 € | 176,00 € |
| 5.000,00 € | 354,50 € |
| 10.000,00 € | 652,00 € |
| 25.000,00 € | 927,00 € |
| 50.000,00 € | 1.357,00 € |
| 100.000,00 € | 1.755,00 € |
| 200.000,00 € | 2.352,00 € |
| 500.000,00 € | 3.752,00 € |
| Gebühr | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geschäftsgebühr (Regel-/Schwellengebühr) | 1,3 (Rahmen 0,5 - 2,5) | Nr. 2300 VV RVG |
| Verfahrensgebühr, 1. Instanz | 1,3 | Nr. 3100 VV RVG |
| Terminsgebühr, 1. Instanz | 1,2 | Nr. 3104 VV RVG |
| Verfahrensgebühr, Berufung | 1,6 | Nr. 3200 VV RVG |
| Terminsgebühr, Berufung | 1,2 | Nr. 3202 VV RVG |
| Einigungsgebühr, Sache nicht anhängig | 1,5 | Nr. 1000 VV RVG |
| Einigungsgebühr, anhängige Sache (1. Instanz) | 1,0 | Nr. 1003 VV RVG |
| Einigungsgebühr, Berufung | 1,3 | Nr. 1004 VV RVG |
| Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (hälftig, höchstens 0,75) | - bis 0,75 | Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG |
| Post- und Telekommunikationspauschale (20 %, höchstens 20,00 €) | - | Nr. 7002 VV RVG |
| Umsatzsteuer | 19 % | Nr. 7008 VV RVG |
Gerichtliches Verfahren in der 1. Instanz, Gegenstandswert 10.000,00 €: Die 1,0-Gebühr beträgt 652,00 €. Es fallen die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, 1,3 × 652,00 € = 847,60 €) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, 1,2 × 652,00 € = 782,40 €) an, zusammen 1.630,00 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG); die Nettovergütung beträgt 1.650,00 €. Mit 19 % Umsatzsteuer (313,50 €) ergibt sich eine Bruttovergütung von 1.963,50 €.
Wie berechnet sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG?
Aus dem Gegenstandswert wird nach § 13 RVG (Anlage 2) die 1,0-Gebühr bestimmt.
Jede Gebühr des Vergütungsverzeichnisses ist ein Vielfaches (Satz) dieser
1,0-Gebühr. Die Summe der Gebühren zuzüglich der Auslagenpauschale (20 %,
höchstens 20,00 €) ergibt den Nettobetrag; darauf werden 19 % Umsatzsteuer
erhoben.
Was ist die Schwellengebühr von 1,3?
Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) reicht der
Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; 1,3 ist daher die
Regel- oder Schwellengebühr.
Wie wirkt sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus?
War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig und wird die Sache
anschließend rechtshängig, wird die entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3
Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Welche Umsatzsteuer fällt auf die Anwaltsvergütung an?
Nach Nr. 7008 VV RVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG beträgt die
Umsatzsteuer 19 %. Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen ohne Umsatzsteuer
ab.
Aktualisiert am 3. September 2026.
Hinweis: Dieses Werkzeug dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Berücksichtigt sind nur die Wertgebühren der genannten Verfahren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; weitere Auslagen, Betragsrahmengebühren sowie besondere Gebührentatbestände bleiben außer Betracht.
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