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Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG

Berechnung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Wertgebühren nach § 13 RVG (Anlage 2) in Verbindung mit den Gebührensätzen des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1, VV RVG). Die Beträge entsprechen der ab dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung des KostBRÄG 2025 (aktualisiert am 3. September 2026).

1. Tätigkeit und Gegenstandswert
Die Auswahl bestimmt die anfallenden Gebühren des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Jede Gebühr ist ein Vielfaches (Satz) der 1,0-Gebühr nach § 13 RVG.
Maßgeblich für die Höhe der 1,0-Gebühr (§ 2 Abs. 1, § 13 RVG). Bei Zahlungsklagen in der Regel die Klageforderung.
2. Gebühren und Optionen
Rahmen 0,5 bis 2,5. Die Regelgebühr (Schwellengebühr) beträgt 1,3; ein höherer Satz kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Angerechnet wird die Hälfte dieses Satzes, höchstens jedoch ein Satz von 0,75. Bei der Regelgebühr von 1,3 werden also 0,65 der 1,0-Gebühr abgezogen.
Ohne Umsatzsteuer abrechnen, wenn der Rechtsanwalt Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist oder die Leistung nicht steuerbar ist.
Gesetzliche Vergütung
Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG
Gegenstandswert:
1,0-Gebühr (§ 13 RVG):
Summe der Gebühren:
Anrechnung (Vorbem. 3 Abs. 4):
Auslagenpauschale (Nr. 7002):
Nettovergütung:
Umsatzsteuer 19 %:

Bruttovergütung:
Rechenweg

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Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG – Kurzanleitung

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei den wertabhängigen Angelegenheiten wird zunächst aus dem Gegenstandswert die 1,0-Gebühr nach § 13 RVG (Anlage 2) bestimmt. Jede Gebühr des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) ist ein bestimmtes Vielfaches dieser 1,0-Gebühr, der sogenannte Gebührensatz. Zu der Summe der Gebühren kommt die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) hinzu; auf den Nettobetrag wird die Umsatzsteuer erhoben (Nr. 7008 VV RVG). Die hier verwendeten Beträge entsprechen der ab dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025).

1,0-Gebühr nach § 13 RVG (Anlage 2, ab 1. Juni 2025)

Gegenstandswert Berechnung der 1,0-Gebühr
bis 500 € 1,0-Gebühr 51,50 €
500 - 2.000 € je angefangene 500 € + 41,50 €
2.000 - 10.000 € je angefangene 1.000 € + 59,50 €
10.000 - 25.000 € je angefangene 3.000 € + 55,00 €
25.000 - 50.000 € je angefangene 5.000 € + 86,00 €
50.000 - 200.000 € je angefangene 15.000 € + 99,50 €
200.000 - 500.000 € je angefangene 30.000 € + 140,00 €
über 500.000 € je angefangene 50.000 € + 175,00 €

Für jeden angefangenen Betrag über der jeweiligen Stufe wird der volle Zuschlag angesetzt. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15,00 € (§ 13 Abs. 3 RVG).

1,0-Gebühr – Beispielwerte

Gegenstandswert 1,0-Gebühr
500,00 € 51,50 €
1.000,00 € 93,00 €
2.000,00 € 176,00 €
5.000,00 € 354,50 €
10.000,00 € 652,00 €
25.000,00 € 927,00 €
50.000,00 € 1.357,00 €
100.000,00 € 1.755,00 €
200.000,00 € 2.352,00 €
500.000,00 € 3.752,00 €

Verwendete Gebührensätze (VV RVG)

Gebühr Satz Fundstelle
Geschäftsgebühr (Regel-/Schwellengebühr) 1,3 (Rahmen 0,5 - 2,5) Nr. 2300 VV RVG
Verfahrensgebühr, 1. Instanz 1,3 Nr. 3100 VV RVG
Terminsgebühr, 1. Instanz 1,2 Nr. 3104 VV RVG
Verfahrensgebühr, Berufung 1,6 Nr. 3200 VV RVG
Terminsgebühr, Berufung 1,2 Nr. 3202 VV RVG
Einigungsgebühr, Sache nicht anhängig 1,5 Nr. 1000 VV RVG
Einigungsgebühr, anhängige Sache (1. Instanz) 1,0 Nr. 1003 VV RVG
Einigungsgebühr, Berufung 1,3 Nr. 1004 VV RVG
Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (hälftig, höchstens 0,75) - bis 0,75 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale (20 %, höchstens 20,00 €) - Nr. 7002 VV RVG
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG

Rechenbeispiel

Gerichtliches Verfahren in der 1. Instanz, Gegenstandswert 10.000,00 €: Die 1,0-Gebühr beträgt 652,00 €. Es fallen die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, 1,3 × 652,00 € = 847,60 €) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, 1,2 × 652,00 € = 782,40 €) an, zusammen 1.630,00 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG); die Nettovergütung beträgt 1.650,00 €. Mit 19 % Umsatzsteuer (313,50 €) ergibt sich eine Bruttovergütung von 1.963,50 €.

Häufige Fragen

Wie berechnet sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG?
Aus dem Gegenstandswert wird nach § 13 RVG (Anlage 2) die 1,0-Gebühr bestimmt. Jede Gebühr des Vergütungsverzeichnisses ist ein Vielfaches (Satz) dieser 1,0-Gebühr. Die Summe der Gebühren zuzüglich der Auslagenpauschale (20 %, höchstens 20,00 €) ergibt den Nettobetrag; darauf werden 19 % Umsatzsteuer erhoben.

Was ist die Schwellengebühr von 1,3?
Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) reicht der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; 1,3 ist daher die Regel- oder Schwellengebühr.

Wie wirkt sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus?
War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig und wird die Sache anschließend rechtshängig, wird die entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Welche Umsatzsteuer fällt auf die Anwaltsvergütung an?
Nach Nr. 7008 VV RVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Umsatzsteuer 19 %. Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen ohne Umsatzsteuer ab.

Rechtsgrundlagen

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 (Gebührentabelle) – Wertgebühren, i.d.F. des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025, Gesetz vom 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit dem 1. Juni 2025.
  • Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG): Nr. 2300 (Geschäftsgebühr, Rahmen 0,5-2,5), Nr. 3100 (Verfahrensgebühr 1,3), Nr. 3104 (Terminsgebühr 1,2), Nr. 3200 (Verfahrensgebühr Berufung 1,6), Nr. 3202 (Terminsgebühr Berufung 1,2), Nr. 1000/1003/1004 (Einigungsgebühr 1,5 / 1,0 / 1,3), Vorbem. 3 Abs. 4 (Anrechnung), Nr. 7002 (Auslagenpauschale) und Nr. 7008 (Umsatzsteuer).
  • § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Regelsteuersatz 19 %; § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung.

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: Dieses Werkzeug dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Berücksichtigt sind nur die Wertgebühren der genannten Verfahren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; weitere Auslagen, Betragsrahmengebühren sowie besondere Gebührentatbestände bleiben außer Betracht.