
Berechnet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG für den einzelnen Erwerber: persönlicher Freibetrag (§ 16), besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17, nur beim Erwerb von Todes wegen), Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3), Steuersatz (§ 19 Abs. 1) und Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) – Rechtsstand 3. September 2026
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7 Tage kostenlos testenDeutschland besteuert den Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) und die Schenkung unter Lebenden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Steuer wird für den einzelnen Erwerber ermittelt: Vom steuerpflichtigen Vermögensanfall werden der persönliche Freibetrag (§ 16), beim Erwerb von Todes wegen der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) und – falls gewählt – die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6) und mit dem Steuersatz des § 19 belastet. Der Steuersatz gilt dabei für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 mildert die harten Sprünge an den Wertgrenzen.
| Steuerklasse | Personenkreis |
|---|---|
| Steuerklasse I | Ehegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Enkel und weitere Abkömmlinge; Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen |
| Steuerklasse II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte bzw. aufgehobener Lebenspartner |
| Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber (nicht verwandte Personen, sonstige Zuwendungsempfänger) |
| Personenkreis | Persönlicher Freibetrag (§ 16) | Versorgungsfreibetrag (§ 17, nur Erwerb von Todes wegen) |
|---|---|---|
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000,00 € | 256.000,00 € (§ 17 Abs. 1) |
| Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder | 400.000,00 € | Kinder bis 27 Jahre: 52.000 € bis 10.300 € gestaffelt (§ 17 Abs. 2); nur eigene Kinder/Stiefkinder |
| Übrige Enkel (Eltern leben noch) | 200.000,00 € | - |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen) | 100.000,00 € | - |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000,00 € | - |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000,00 € | - |
Die persönlichen Freibeträge gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht und können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der jeweilige Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (Vollbetrags- bzw. Stufenstaffel), nicht nur für den über die Wertgrenze hinausgehenden Teil.
Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 16 Abs. 1 ErbStG, unbeschränkte Steuerpflicht): Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, übrige Enkel 200.000 €, Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €, Personen der Steuerklasse II und III jeweils 20.000 €. Beim Erwerb von Todes wegen kommt für Ehegatten und Kinder zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG hinzu.
Beim Erwerb von Todes wegen erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Kinder und Stiefkinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten einen nach Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (über 20 bis 27 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert steuerfrei bezogener Versorgungsbezüge gekürzt. Bei Schenkungen wird er nicht gewährt.
Der Steuersatz des § 19 Abs. 1 ErbStG gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den über eine Wertgrenze hinausgehenden Teil (Vollbetrags- bzw. Stufenstaffel). In der Steuerklasse I reicht der Satz von 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26.000.000 €), in der Steuerklasse II von 15 % bis 43 %, in der Steuerklasse III beträgt er 30 % bis 6.000.000 € und darüber 50 %. Um harte Sprünge an den Wertgrenzen abzumildern, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich vor.
Weil der höhere Steuersatz auf den gesamten Erwerb angewendet wird, kann schon ein geringfügiges Überschreiten einer Wertgrenze zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führen. Der Härteausgleich begrenzt diese Mehrsteuer: Sie wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Ja. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, die weitgehend denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer folgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge des § 16 gelten auch hier, können aber alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG). Der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) und die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) gelten nur beim Erwerb von Todes wegen.
Aktualisiert am 3. September 2026.
Hinweis: Dieses Werkzeug dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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