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Erbschaft- und Schenkungsteuerrechner

Berechnet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG für den einzelnen Erwerber: persönlicher Freibetrag (§ 16), besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17, nur beim Erwerb von Todes wegen), Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3), Steuersatz (§ 19 Abs. 1) und Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) – Rechtsstand 3. September 2026

1. Erwerb und Verhältnis
Der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) und die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) gelten nur beim Erwerb von Todes wegen.
Bestimmt Steuerklasse (§ 15) und persönlichen Freibetrag (§ 16). Eltern und Voreltern gehören beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I (Freibetrag 100.000 €), bei einer Schenkung zur Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 €).
Wert des auf den Erwerber entfallenden Vermögens vor Abzug der Freibeträge und der Erbfallkostenpauschale.
2. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist nach Alter gestaffelt und entfällt ab Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 17 Abs. 2 ErbStG).
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge gekürzt (§ 17 Abs. 1 und 2 ErbStG). Ohne solche Bezüge 0 eingeben.

Für das gewählte Verhältnis wird kein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG gilt nur beim Erwerb von Todes wegen für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder/Stiefkinder).

3. Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis gewährt und steht insgesamt einmal je Erbfall zu (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Nur beim Erwerb von Todes wegen.

Bei Schenkungen fällt keine Erbfallkostenpauschale an.

Festzusetzende Steuer
Steuerklasse:
Persönlicher Freibetrag (§ 16):
Versorgungsfreibetrag (§ 17):
Erbfallkostenpauschale:
Steuerpflichtiger Erwerb:
Steuersatz (§ 19):
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3):

Festzusetzende Steuer:
Der Steuersatz des § 19 gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) mildert Sprünge an den Wertgrenzen.
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Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland – Kurzratgeber

Deutschland besteuert den Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) und die Schenkung unter Lebenden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Steuer wird für den einzelnen Erwerber ermittelt: Vom steuerpflichtigen Vermögensanfall werden der persönliche Freibetrag (§ 16), beim Erwerb von Todes wegen der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) und – falls gewählt – die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6) und mit dem Steuersatz des § 19 belastet. Der Steuersatz gilt dabei für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 mildert die harten Sprünge an den Wertgrenzen.

Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Steuerklasse Personenkreis
Steuerklasse I Ehegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Enkel und weitere Abkömmlinge; Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkungen; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte bzw. aufgehobener Lebenspartner
Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber (nicht verwandte Personen, sonstige Zuwendungsempfänger)

Freibeträge (§ 16 und § 17 ErbStG)

Personenkreis Persönlicher Freibetrag (§ 16) Versorgungsfreibetrag (§ 17, nur Erwerb von Todes wegen)
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000,00 € 256.000,00 € (§ 17 Abs. 1)
Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder 400.000,00 € Kinder bis 27 Jahre: 52.000 € bis 10.300 € gestaffelt (§ 17 Abs. 2); nur eigene Kinder/Stiefkinder
Übrige Enkel (Eltern leben noch) 200.000,00 € -
Übrige Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen) 100.000,00 € -
Personen der Steuerklasse II 20.000,00 € -
Personen der Steuerklasse III 20.000,00 € -

Die persönlichen Freibeträge gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht und können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).

Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Der jeweilige Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (Vollbetrags- bzw. Stufenstaffel), nicht nur für den über die Wertgrenze hinausgehenden Teil.

Hinweise

  • Die Steuer wird für jeden Erwerber getrennt berechnet. Maßgeblich sind das Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (Steuerklasse, § 15) und der auf den Erwerber entfallende Vermögensanfall.
  • Der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) wird nur beim Erwerb von Todes wegen gewährt: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 €, Kinder und Stiefkinder bis 27 Jahre gestaffelt von 52.000 € bis 10.300 €. Er wird um den Kapitalwert steuerfrei bezogener Versorgungsbezüge gekürzt.
  • Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) steht ohne Nachweis zur Verfügung, jedoch insgesamt nur einmal je Erbfall und nur beim Erwerb von Todes wegen. Der Betrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 € auf 15.000 € angehoben (für Erwerbe ab 2025).
  • Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG).
  • Der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) begrenzt die durch das Überschreiten einer Wertgrenze verursachte Mehrsteuer: Sie wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
  • Nicht berücksichtigt werden sachliche Steuerbefreiungen (z. B. Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c, Betriebsvermögen §§ 13a, 13b, Zugewinnausgleich § 5) sowie die Zusammenrechnung mit Vorerwerben der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG). Der Wert ist als bereits steuerpflichtiger Vermögensanfall einzugeben.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 16 Abs. 1 ErbStG, unbeschränkte Steuerpflicht): Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, übrige Enkel 200.000 €, Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €, Personen der Steuerklasse II und III jeweils 20.000 €. Beim Erwerb von Todes wegen kommt für Ehegatten und Kinder zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG hinzu.

Was ist der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG?

Beim Erwerb von Todes wegen erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Kinder und Stiefkinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten einen nach Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (über 20 bis 27 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert steuerfrei bezogener Versorgungsbezüge gekürzt. Bei Schenkungen wird er nicht gewährt.

Wie werden die Steuersätze nach § 19 ErbStG angewendet?

Der Steuersatz des § 19 Abs. 1 ErbStG gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den über eine Wertgrenze hinausgehenden Teil (Vollbetrags- bzw. Stufenstaffel). In der Steuerklasse I reicht der Satz von 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26.000.000 €), in der Steuerklasse II von 15 % bis 43 %, in der Steuerklasse III beträgt er 30 % bis 6.000.000 € und darüber 50 %. Um harte Sprünge an den Wertgrenzen abzumildern, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich vor.

Was bewirkt der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?

Weil der höhere Steuersatz auf den gesamten Erwerb angewendet wird, kann schon ein geringfügiges Überschreiten einer Wertgrenze zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führen. Der Härteausgleich begrenzt diese Mehrsteuer: Sie wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Fällt in Deutschland Steuer auf Schenkungen an?

Ja. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, die weitgehend denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer folgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge des § 16 gelten auch hier, können aber alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG). Der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17) und die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) gelten nur beim Erwerb von Todes wegen.

Rechtsgrundlagen

  • § 15 ErbStG – Steuerklassen I, II und III.
  • § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge (bei unbeschränkter Steuerpflicht 500.000 / 400.000 / 200.000 / 100.000 / 20.000 / 20.000 €).
  • § 17 ErbStG – besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartner (256.000 €) sowie für Kinder (nach Alter gestaffelt), nur beim Erwerb von Todes wegen.
  • § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG – Erbfallkostenpauschale von 15.000 € ohne Nachweis.
  • § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG – Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 € nach unten.
  • § 19 Abs. 1 ErbStG – Steuersätze nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
  • § 19 Abs. 3 ErbStG – Härteausgleich an den Wertgrenzen.

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: Dieses Werkzeug dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.