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Rechner für feste Gebühren

Rechtsgrundlagen: GNotKG (notarielle Beglaubigungen, Grundbuch), JVKostG (Apostille, Führungszeugnis), BZRG, HRegGebV und landesrechtliche Verwaltungskostengesetze bzw. kommunale Gebührensatzungen (Personenstand) – Beträge nach dem KostBRÄG 2025 (Stand 3. September 2026)

Wählen Sie eine oder mehrere Gebühren aus; die Beträge werden aufsummiert. Die Umsatzsteuer wird nur auf steuerbare (notarielle) Posten berechnet.

Notarielle Beglaubigungen (GNotKG)
0,2-Gebühr nach dem Geschäftswert, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € (Höchstbetrag ab 140.000,01 € Geschäftswert).
Mindestgebühr je Beglaubigung 10,00 € zzgl. Dokumentenpauschale je Seite; angesetzt ist die Mindestgebühr (bei mehreren Seiten höher).
Grundbuch- und Registerauszüge (GNotKG, HRegGebV)
Der einfache elektronische Abruf über das gemeinsame Registerportal ist seit dem 01.08.2022 kostenlos.
Beim Registergericht; typischer Betrag, regional abweichend.
Verwaltungs- und Justizgebühren (JVKostG, BZRG)
Beglaubigung amtlicher Unterschriften für den Auslandsverkehr; landesrechtlich teils abweichend.
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; für Urkunden zur Verwendung in Nicht-Haager-Staaten.
Kommunal geregelt; typischer Betrag, regional abweichend.
Kommunal geregelt; typischer Betrag, regional abweichend.
Personenstandsurkunden (Standesamt, kommunal)
Ergebnis der Berechnung

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Zwischensumme (netto):
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Feste Gebühren – Kurzratgeber

Der Rechner fasst die in der deutschen anwaltlichen Praxis häufig benötigten festen Gebühren zusammen: notarielle Beglaubigungen (GNotKG), Grundbuch- und Registerauszüge, Apostille und Endbeglaubigung, Führungszeugnis (JVKostG/BZRG) sowie Personenstandsurkunden. Wählen Sie einen oder mehrere Posten aus; das Werkzeug summiert die Nettobeträge, berechnet die Umsatzsteuer nur auf die steuerbaren Posten und weist den Gesamtbetrag samt Rechtsgrundlagen aus.

Wichtige Hinweise

  • Umsatzsteuer nur auf notarielle Leistungen: Notargebühren sind steuerbare Leistungen, auf die 19 % Umsatzsteuer anfallen. Hoheitliche Gerichts- und Verwaltungsgebühren (Grundbuch, Register, Apostille, Führungszeugnis, Personenstandsurkunden) unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 UStG).
  • Unterschriftsbeglaubigung (KV 25100 GNotKG): Die Gebühr beträgt 0,2 der vollen Gebühr nach Tabelle B, mindestens 20,00 € und höchstens 70,00 €. Der Höchstbetrag ist ab einem Geschäftswert von 140.000,01 € erreicht. Ohne Angabe eines Geschäftswerts wird die Mindestgebühr von 20,00 € angesetzt.
  • Grundbuchausdruck (KV 17000/17001 GNotKG): Der einfache Ausdruck kostet 10,00 €, der amtlich beglaubigte Ausdruck 20,00 €. Der elektronische Handels- und Vereinsregisterabruf ist seit dem 01.08.2022 (DiRUG) kostenlos.
  • Apostille und Endbeglaubigung: Die Apostille durch eine Justizbehörde kostet nach Nr. 1310 JVKostG 25,00 €; landesrechtliche Regelungen können abweichen. Die Endbeglaubigung durch das Auswärtige Amt beträgt seit dem 01.07.2025 22,00 €.
  • Führungszeugnis (Nr. 1130 JVKostG, §§ 30 ff. BZRG): Die Gebühr beträgt 13,00 €.
  • Orientierende Beträge: Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und amtliche Beglaubigungen durch Behörden sind landes- bzw. kommunalrechtlich geregelt; die angegebenen Beträge sind typisch, können aber je nach Standesamt oder Kommune abweichen.
  • Die Beträge entsprechen dem Stand nach dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, in Kraft seit dem 01.06.2025).
  • Reines Informationswerkzeug: Die endgültigen Beträge setzt die zuständige Behörde oder Berufsträgerin bzw. der zuständige Berufsträger fest.

Notarielle Beglaubigungen (GNotKG)

Bezeichnung Betrag USt Rechtsgrundlage
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 0,2-Gebühr, 20,00–70,00 € 19 % KV 25100 GNotKG; § 34 GNotKG (Tabelle B); § 121 GNotKG (Höchstgebühr)
Beglaubigung einer Abschrift, eines Ausdrucks oder einer Kopie 10,00 € / Beglaubigung 19 % KV 25102 GNotKG

Notargebühren sind steuerbare Leistungen: zzgl. 19 % Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen (§ 1 UStG).

Grundbuch- und Registerauszüge (GNotKG, HRegGebV)

Bezeichnung Betrag USt Rechtsgrundlage
Grundbuchausdruck (einfach, nicht beglaubigt) 10,00 € / Ausdruck keine KV 17000 GNotKG
Grundbuchausdruck (amtlich beglaubigt) 20,00 € / Ausdruck keine KV 17001 GNotKG
Handels-/Vereinsregisterabruf (elektronisch) kostenlos keine § 9 HGB; DiRUG (seit 01.08.2022)
Amtlich beglaubigter Handelsregisterausdruck ca. 15,00 € / Ausdruck keine HRegGebV (Gebührenverzeichnis)

Gerichtsgebühren; keine Umsatzsteuer. Der einfache elektronische Registerabruf ist seit dem 01.08.2022 kostenlos.

Verwaltungs- und Justizgebühren (JVKostG, BZRG)

Bezeichnung Betrag USt Rechtsgrundlage
Apostille / Endbeglaubigung (Justizbehörde) ca. 25,00 € / Urkunde keine Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG; Haager Übereinkommen
Bescheinigung der Beurkundungsbefugnis (Auslandsverkehr) 15,00 € / Urkunde keine Nr. 1311 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG
Endbeglaubigung durch das Auswärtige Amt (Nicht-Haager-Staaten) ca. 22,00 € / Endbeglaubigung keine Sondergebührenverordnung AA (seit 01.07.2025)
Führungszeugnis 13,00 € / Zeugnis keine Nr. 1130 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG; §§ 30, 30a, 30b BZRG
Amtliche Beglaubigung einer Kopie durch eine Behörde ca. 8,00 € / Beglaubigung keine landesrechtliche Verwaltungskostengesetze / Gebührensatzungen
Einfache Meldebescheinigung ca. 9,00 € / Bescheinigung keine § 18 BMG; kommunale Gebührensatzung

Hoheitliche Verwaltungs- und Justizgebühren; keine Umsatzsteuer. Landesrechtlich geregelte Posten können abweichen.

Personenstandsurkunden (Standesamt, kommunal)

Bezeichnung Betrag USt Rechtsgrundlage
Geburtsurkunde ca. 12,00 € / Urkunde keine § 55 PStG; kommunale Gebührensatzung
Eheurkunde ca. 12,00 € / Urkunde keine § 57 PStG; kommunale Gebührensatzung
Sterbeurkunde ca. 12,00 € / Urkunde keine § 60 PStG; kommunale Gebührensatzung

Kommunal geregelte Gebühren; keine Umsatzsteuer. Die Beträge sind Richtwerte und je Standesamt unterschiedlich.

Häufige Fragen

Fällt auf notarielle Beglaubigungen Umsatzsteuer an?
Ja. Notargebühren sind steuerbare Leistungen; zu ihnen kommen 19 % Umsatzsteuer hinzu. Die Beglaubigung einer Unterschrift für 20,00 € kostet mit Umsatzsteuer also 23,80 €. Hoheitliche Gerichts- und Verwaltungsgebühren (Grundbuch, Register, Apostille, Führungszeugnis, Personenstandsurkunden) sind dagegen umsatzsteuerfrei.

Was kostet die Beglaubigung einer Unterschrift beim Notar?
Die Gebühr richtet sich nach KV 25100 GNotKG: 0,2 der vollen Gebühr nach Tabelle B, mindestens 20,00 € und höchstens 70,00 € (zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Bei niedrigen Geschäftswerten gilt regelmäßig die Mindestgebühr von 20,00 €; der Höchstbetrag von 70,00 € wird ab einem Geschäftswert von 140.000,01 € erreicht.

Was kostet eine Apostille?
Die Apostille einer Justizbehörde kostet nach Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG 25,00 € je Urkunde; sie ist eine Verwaltungsgebühr und umsatzsteuerfrei. Landesrechtliche Regelungen können abweichen. Für Urkunden zur Verwendung in Nicht-Haager-Staaten erteilt das Auswärtige Amt eine Endbeglaubigung (seit 01.07.2025: 22,00 €).

Rechtsgrundlagen

  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis: KV 25100 (Beglaubigung einer Unterschrift), KV 25102 (Beglaubigung von Abschriften), KV 17000/17001 (Grundbuchausdruck) sowie § 34 und Anlage 2 (Tabelle B) für die wertabhängige Gebühr; § 121 GNotKG (Höchstgebühr).
  • Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), Anlage zu § 4 Abs. 1: Nr. 1130 (Führungszeugnis), Nr. 1310 (Beglaubigung amtlicher Unterschriften für den Auslandsverkehr / Apostille), Nr. 1311 (Bescheinigung der Beurkundungsbefugnis).
  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG), §§ 30, 30a, 30b: Inhalt und Antrag des Führungszeugnisses.
  • Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV): Gebühren für beglaubigte Registerausdrucke; § 9 HGB und DiRUG für den kostenlosen elektronischen Abruf seit dem 01.08.2022.
  • Personenstandsgesetz (PStG), §§ 55, 57, 60; Bundesmeldegesetz (BMG), § 18; landesrechtliche Verwaltungskostengesetze und kommunale Gebührensatzungen für Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und amtliche Beglaubigungen.
  • Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit dem 01.06.2025.

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: rein informativ, keine Rechtsberatung.