
Rechtsgrundlagen: §§ 187-193 BGB und § 222 ZPO (Sonn- und Feiertagsregelung) – aktualisiert am 3. September 2026
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7 Tage kostenlos testenDas Werkzeug ermittelt das Ende einer Frist nach den Auslegungsregeln der §§ 187-193 BGB, die über § 222 Abs. 1 ZPO auch für prozessuale Fristen gelten. Bei Tagesfristen endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages; Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder Jahres, der nach Wochentag oder Zahl dem Ereignistag entspricht. Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
Hinweis: Der Rechner behandelt Fristen nach dem BGB und der ZPO. Für Fristen mit abweichenden Sonderregeln (etwa steuerliche oder sozialrechtliche Fristen, die auf § 108 AO bzw. § 26 SGB X verweisen, oder Notfristen mit besonderer Berechnung) ist die jeweilige Spezialvorschrift zu beachten.
| Tag | Feiertag | Geltung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Alle Samstage und Sonntage | Wochenende | bundesweit | § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO |
| 1. Januar | Neujahr | bundesweit | Feiertagsgesetze der Länder |
| 6. Januar | Heilige Drei Könige | BW, BY, ST | Landesrecht |
| 8. März | Internationaler Frauentag | BE, MV | Landesrecht |
| Karfreitag (beweglich) | Freitag vor Ostern | bundesweit | Landesrecht |
| Ostermontag (beweglich) | Montag nach Ostern | bundesweit | Landesrecht |
| 1. Mai | Tag der Arbeit | bundesweit | Landesrecht |
| Christi Himmelfahrt (beweglich) | Ostern + 39 Tage | bundesweit | Landesrecht |
| Pfingstmontag (beweglich) | Ostern + 50 Tage | bundesweit | Landesrecht |
| Fronleichnam (beweglich) | Ostern + 60 Tage | BW, BY, HE, NW, RP, SL | Landesrecht |
| 15. August | Mariä Himmelfahrt | SL (in BY nur in kath. Gemeinden) | Landesrecht |
| 20. September | Weltkindertag | TH | Landesrecht |
| 3. Oktober | Tag der Deutschen Einheit | bundesweit | Einigungsvertrag |
| 31. Oktober | Reformationstag | BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH | Landesrecht |
| 1. November | Allerheiligen | BW, BY, NW, RP, SL | Landesrecht |
| Buß- und Bettag (beweglich) | Mittwoch vor dem 23. November | SN | Landesrecht |
| 25. und 26. Dezember | Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag | bundesweit | Landesrecht |
Nein. Bei der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) wird der Tag des Ereignisses oder der Zustellung nicht mitgerechnet; die Frist beginnt am folgenden Tag. Nur bei der Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB, etwa zur Berechnung des Lebensalters) zählt der Anfangstag mit.
Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes; arbeitsfreie Tage innerhalb der Frist werden normal mitgezählt.
Fehlt im letzten Monat der maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Eine am 31.01. beginnende Monatsfrist endet daher am 28. bzw. 29. Februar.
Die gesetzlichen Feiertage sind Landesrecht. Neben den neun bundesweiten Feiertagen gelten je nach Land weitere Feiertage (z. B. Fronleichnam, Allerheiligen, Reformationstag oder der Buß- und Bettag in Sachsen), die das Fristende auf den nächsten Werktag verschieben können.
Ja. Für Ladungs- oder Einlassungsfristen ermittelt der Rechner den spätesten Handlungstag vor dem Bezugsdatum. Fällt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, wird er auf den vorhergehenden Werktag vorverlegt, um das Mindestintervall zu wahren. Diese Behandlung ist gefestigte Praxis, aber nicht unumstritten.
Aktualisiert am 3. September 2026.
Hinweis: rein informativ, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie stets die im Einzelfall anwendbaren Vorschriften.
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