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Fristenberechnung

Rechtsgrundlagen: §§ 187-193 BGB und § 222 ZPO (Sonn- und Feiertagsregelung) – aktualisiert am 3. September 2026

1. Angaben zur Frist
Bei der Vorwärtsfrist wird das Fristende ausgehend vom Ereignis- bzw. Zustellungsdatum berechnet; bei der Rückwärtsfrist wird der späteste Tag ermittelt, an dem eine Handlung vor einem Bezugsdatum noch vorgenommen werden muss (z. B. die Ladungsfrist nach § 217 ZPO).
Zum Beispiel der Tag der Zustellung, der Bekanntgabe oder der Verkündung, an den der Fristlauf anknüpft. Bei einer Beginnfrist der Anfangstag selbst. Der Tag des Termins oder Ereignisses, vor dem die Handlung vorzunehmen ist.
Die Ereignisfrist ist der Regelfall: Der Tag des Ereignisses oder der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Die Beginnfrist zählt den Anfangstag mit und dient vor allem der Berechnung des Lebensalters.
Die gesetzlichen Feiertage sind Landesrecht; das Bundesland bestimmt, welche Feiertage die Frist nach § 193 BGB / § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag verschieben.
Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder. Das Ergebnis wird während der Eingabe automatisch aktualisiert.
Maßgebliches Fristende
Fristende
Fristbeginn (§ 187 BGB):
Rechnerisches Ende (§ 188 BGB):
Verschiebung (§ 193 BGB):
Kalendertage insgesamt:
Bundesland:

Rechenweg

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Fristenberechnung – Kurzanleitung

Das Werkzeug ermittelt das Ende einer Frist nach den Auslegungsregeln der §§ 187-193 BGB, die über § 222 Abs. 1 ZPO auch für prozessuale Fristen gelten. Bei Tagesfristen endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages; Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder Jahres, der nach Wochentag oder Zahl dem Ereignistag entspricht. Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Hinweis: Der Rechner behandelt Fristen nach dem BGB und der ZPO. Für Fristen mit abweichenden Sonderregeln (etwa steuerliche oder sozialrechtliche Fristen, die auf § 108 AO bzw. § 26 SGB X verweisen, oder Notfristen mit besonderer Berechnung) ist die jeweilige Spezialvorschrift zu beachten.

Wie der Rechner vorgeht

  • Fristbeginn (§ 187 BGB): Bei der Ereignisfrist (Abs. 1) zählt der Tag des Ereignisses oder der Zustellung nicht mit; die Frist beginnt am folgenden Tag. Bei der Beginnfrist (Abs. 2, z. B. Lebensalter) zählt der Anfangstag mit.
  • Tagesfrist (§ 188 Abs. 1 BGB): Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages. Bei einer Ereignisfrist ist das rechnerische Ende der Ereignistag plus die Anzahl der Tage (z. B. Zustellung am 01.03., 3-Tage-Frist → Ende am 04.03.).
  • Wochen-, Monats- oder Jahresfrist (§ 188 Abs. 2 BGB): Die Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder Jahres, der durch seinen Wochentag oder seine Zahl dem Ereignistag entspricht (Zustellung am 10.01., 1-Monats-Frist → Ende am 10.02.).
  • Fehlender Tag im letzten Monat (§ 188 Abs. 3 BGB): Fehlt der maßgebende Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats (31.01. + 1 Monat → 28. bzw. 29.02.; 29.02. + 1 Jahr → 28.02. des Folgejahres).
  • Sonn- und Feiertagsregelung (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO): Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag (Sonnabend), Sonntag oder einen am maßgeblichen Ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Arbeitsfreie Tage innerhalb der Frist werden normal mitgezählt.
  • Rückwärtsfristen (z. B. Ladungs- oder Einlassungsfristen, § 217 ZPO): Der Rechner zählt vom Bezugsdatum zurück. Fällt der letzte Handlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, wird er auf den vorhergehenden Werktag vorverlegt, um das geschützte Mindestintervall zu wahren (die Anwendung des § 193 BGB auf Rückwärtsfristen ist in der Literatur umstritten).
  • Bewegliche Feiertage werden aus dem gregorianischen Ostersonntag (2026: 05.04.; 2027: 28.03.) berechnet: Karfreitag = Ostern − 2 Tage, Ostermontag = Ostern + 1, Christi Himmelfahrt = Ostern + 39, Pfingstmontag = Ostern + 50, Fronleichnam = Ostern + 60. Der Buß- und Bettag ist der Mittwoch vor dem 23. November.

Berücksichtigte Feiertage

Tag Feiertag Geltung Grundlage
Alle Samstage und Sonntage Wochenende bundesweit § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO
1. Januar Neujahr bundesweit Feiertagsgesetze der Länder
6. Januar Heilige Drei Könige BW, BY, ST Landesrecht
8. März Internationaler Frauentag BE, MV Landesrecht
Karfreitag (beweglich) Freitag vor Ostern bundesweit Landesrecht
Ostermontag (beweglich) Montag nach Ostern bundesweit Landesrecht
1. Mai Tag der Arbeit bundesweit Landesrecht
Christi Himmelfahrt (beweglich) Ostern + 39 Tage bundesweit Landesrecht
Pfingstmontag (beweglich) Ostern + 50 Tage bundesweit Landesrecht
Fronleichnam (beweglich) Ostern + 60 Tage BW, BY, HE, NW, RP, SL Landesrecht
15. August Mariä Himmelfahrt SL (in BY nur in kath. Gemeinden) Landesrecht
20. September Weltkindertag TH Landesrecht
3. Oktober Tag der Deutschen Einheit bundesweit Einigungsvertrag
31. Oktober Reformationstag BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH Landesrecht
1. November Allerheiligen BW, BY, NW, RP, SL Landesrecht
Buß- und Bettag (beweglich) Mittwoch vor dem 23. November SN Landesrecht
25. und 26. Dezember Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag bundesweit Landesrecht

Häufige Fragen

Zählt der Tag des Ereignisses oder der Zustellung mit?

Nein. Bei der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) wird der Tag des Ereignisses oder der Zustellung nicht mitgerechnet; die Frist beginnt am folgenden Tag. Nur bei der Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB, etwa zur Berechnung des Lebensalters) zählt der Anfangstag mit.

Was gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?

Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes; arbeitsfreie Tage innerhalb der Frist werden normal mitgezählt.

Wie endet eine Monatsfrist, die am 31. eines Monats beginnt?

Fehlt im letzten Monat der maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Eine am 31.01. beginnende Monatsfrist endet daher am 28. bzw. 29. Februar.

Warum hängt das Ergebnis vom Bundesland ab?

Die gesetzlichen Feiertage sind Landesrecht. Neben den neun bundesweiten Feiertagen gelten je nach Land weitere Feiertage (z. B. Fronleichnam, Allerheiligen, Reformationstag oder der Buß- und Bettag in Sachsen), die das Fristende auf den nächsten Werktag verschieben können.

Kann ich den Rechner für Rückwärtsfristen verwenden?

Ja. Für Ladungs- oder Einlassungsfristen ermittelt der Rechner den spätesten Handlungstag vor dem Bezugsdatum. Fällt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, wird er auf den vorhergehenden Werktag vorverlegt, um das Mindestintervall zu wahren. Diese Behandlung ist gefestigte Praxis, aber nicht unumstritten.

Rechtsgrundlagen

  • § 186 BGB: Geltungsbereich: Die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB gelten für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen.
  • § 187 BGB: Fristbeginn: Ist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Ereignistag nicht mitgerechnet (Abs. 1, Ereignisfrist); ist der Beginn eines Tages maßgebend, wird dieser Tag mitgerechnet (Abs. 2, Beginnfrist - u. a. bei der Berechnung des Lebensalters).
  • § 188 BGB: Fristende: Eine Tagesfrist endet mit Ablauf des letzten Tages (Abs. 1); eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist endet mit Ablauf des Tages, der durch Benennung (Wochentag) oder Zahl dem Ereignistag entspricht (Abs. 2); fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats (Abs. 3).
  • § 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend: Fällt der letzte Tag einer Frist, an dem eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
  • § 222 ZPO: Fristberechnung im Verfahren: Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB (Abs. 1); fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (Abs. 2).
  • § 217 ZPO: Ladungsfrist: die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag einzuhaltende Mindestfrist - ein Beispiel für eine rückwärts zu berechnende Frist, bei der der geschützte Mindestabstand zu wahren ist.
  • Feiertagsgesetze der Länder: Die gesetzlichen Feiertage sind Landesrecht. Bundesweit gelten neun Feiertage; die übrigen gelten nur in einzelnen Bundesländern. Fronleichnam ist landesweit nur in BW, BY, HE, NW, RP und SL Feiertag (in SN/TH nur in bestimmten Gemeinden), Mariä Himmelfahrt landesweit nur im Saarland (in BY nur in überwiegend katholischen Gemeinden).

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: rein informativ, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie stets die im Einzelfall anwendbaren Vorschriften.