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Gerichtskostenrechner (GKG)

Rechtsgrundlage: § 34 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) – geltende Werte nach dem KostBRÄG 2025, aktualisiert am 3. September 2026

Verfahren und Streitwert
Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG). Er wird mit der 1,0-Gebühr nach § 34 GKG multipliziert.
Der Wert des Streitgegenstands. Für Familiensachen gilt ein eigenes Gesetz (FamGKG, § 28); dieser Rechner erfasst zivilrechtliche Verfahren nach dem GKG.
Gerichtskosten
Verfahren:
Streitwert:
1,0-Gebühr (§ 34 GKG):
Gebührensatz:

Gerichtskosten:
Gerichtskosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Rechenweg

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Gerichtskosten nach dem GKG – Kurzanleitung

Der Rechner ermittelt die Gerichtskosten für zivilrechtliche Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Grundlage ist stets eine Wertgebühr: Aus dem Streitwert wird nach § 34 GKG (Anlage 2) eine 1,0-Gebühr abgeleitet, die anschließend mit dem Gebührensatz des jeweiligen Verfahrens aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) multipliziert wird. Die Gerichtsgebühr wird bereits mit Einreichung fällig (§ 6 GKG).

Hinweis: Familiensachen (Ehe-, Kindschafts-, Unterhaltssachen usw.) richten sich nicht nach dem GKG, sondern nach dem FamGKG mit einer eigenen Werttabelle (§ 28 FamGKG) und werden hier nicht berechnet.

1,0-Gebühr nach § 34 GKG (Anlage 2)

Streitwertstufe 1,0-Gebühr
bis 500 € 40,00 €
bis 2.000 € je angefangene 500 € + 21,00 €
2.001 - 10.000 € je angefangene 1.000 € + 22,50 €
10.001 - 25.000 € je angefangene 3.000 € + 30,50 €
25.001 - 50.000 € je angefangene 5.000 € + 40,50 €
50.001 - 200.000 € je angefangene 15.000 € + 140,00 €
200.001 - 500.000 € je angefangene 30.000 € + 210,00 €
über 500.000 € je angefangene 50.000 € + 210,00 €

Die Erhöhung wird jeweils für jeden angefangenen Betrag der Stufe berechnet, nicht anteilig. Beispiel: Bei einem Streitwert von 5.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 170,50 €; im gewöhnlichen Urteilsverfahren erster Instanz (Faktor 3,0) ergeben sich 511,50 €.

Gebührensätze nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG)

Verfahren Gebührensatz Fundstelle
Bürgerlicher Rechtsstreit, 1. Instanz (streitiges Urteil) 3,0 Nr. 1210 KV GKG
Vorzeitige Beendigung 1. Instanz (Rücknahme, Anerkenntnis-/Versäumnisurteil, Vergleich) 1,0 Nr. 1211 KV GKG
Berufung 4,0 Nr. 1220 KV GKG
Revision 5,0 Nr. 1230 KV GKG
Mahnverfahren (mindestens 38,00 €) 0,5 Nr. 1100 KV GKG

Beispielwerte der 1,0-Gebühr (§ 34 GKG)

Streitwert 1,0-Gebühr
500,00 € 40,00 €
1.000,00 € 61,00 €
2.000,00 € 103,00 €
5.000,00 € 170,50 €
10.000,00 € 283,00 €
25.000,00 € 435,50 €
50.000,00 € 638,00 €
100.000,00 € 1.198,00 €
200.000,00 € 2.038,00 €
500.000,00 € 4.138,00 €

Hinweise

  • Instanzen: Im ersten Rechtszug fällt bei streitigem Urteil eine 3,0-Gebühr an (Nr. 1210 KV GKG); sie ermäßigt sich bei vorzeitiger Beendigung – Klagerücknahme, Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil oder gerichtlichem Vergleich – auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).
  • Rechtsmittel: Die Berufung wird mit 4,0 (Nr. 1220 KV GKG), die Revision mit 5,0 (Nr. 1230 KV GKG) bewertet; auch diese Sätze ermäßigen sich bei vorzeitiger Beendigung.
  • Mahnverfahren: 0,5-Gebühr (Nr. 1100 KV GKG), mindestens jedoch 38,00 €. Eine im Mahnverfahren gezahlte Gebühr wird auf die Gebühr des anschließenden streitigen Verfahrens angerechnet.
  • Keine Umsatzsteuer: Gerichtskosten sind eine öffentlich-rechtliche Abgabe und daher nicht umsatzsteuerpflichtig; hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG, die zzgl. Umsatzsteuer anfällt.
  • Auslagen: Neben den Gebühren können Auslagen (z. B. Sachverständige, Zeugen, Zustellungen; Teil 9 KV GKG) hinzukommen, die dieser Rechner nicht erfasst.
  • Informationswerkzeug: Die endgültige Höhe setzt der Kostenbeamte bzw. das Gericht fest.

Häufige Fragen

Wie werden die Gerichtskosten nach dem GKG berechnet?
Aus dem Streitwert wird nach § 34 GKG (Anlage 2) eine 1,0-Gebühr abgeleitet und mit dem Gebührensatz des jeweiligen Verfahrens aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) multipliziert. Im ersten Rechtszug beträgt der Satz bei streitigem Urteil 3,0.
Fällt auf Gerichtskosten Umsatzsteuer an?
Nein. Gerichtskosten sind eine öffentlich-rechtliche Abgabe und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer fällt nur auf die Rechtsanwaltsvergütung (RVG) an.
Wie hoch sind die Gebühren in der Berufung und Revision?
Die Berufung wird mit dem 4,0-fachen (Nr. 1220 KV GKG), die Revision mit dem 5,0-fachen der 1,0-Gebühr bewertet (Nr. 1230 KV GKG). Bei vorzeitiger Beendigung ermäßigen sich diese Sätze.
Was kostet das Mahnverfahren?
Im Mahnverfahren fällt eine 0,5-Gebühr an (Nr. 1100 KV GKG), mindestens jedoch 38,00 €. Sie wird auf die Gebühr eines späteren streitigen Verfahrens angerechnet.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 GKG (Wertgebühren) i.V.m. Anlage 2 zum GKG (Gebührentabelle) – Ableitung der 1,0-Gebühr aus dem Streitwert.
  • Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis): Nr. 1100 (Mahnverfahren, 0,5, mindestens 38,00 €), Nr. 1210 (1. Instanz, 3,0), Nr. 1211 (vorzeitige Beendigung, 1,0), Nr. 1220 (Berufung, 4,0), Nr. 1230 (Revision, 5,0).
  • § 6 GKG (Fälligkeit der Gebühr mit Einreichung), § 12 GKG (Zustellung von der Zahlung des Vorschusses abhängig).
  • Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, Art. 5 des Gesetzes vom 07.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025): Anhebung der Wertgebühren nach § 34 GKG um durchschnittlich rund 6 % und der Mindest- und Festgebühren um rund 6 bis 9 % (Mahn-Mindestgebühr von 36,00 € auf 38,00 €).
  • Für Familiensachen: FamGKG (insbesondere § 28 FamGKG) – eigenes Gesetz, hier nicht berechnet.

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: rein informativ, keine Rechtsberatung.