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Grunderwerbsteuerrechner (GrEStG)

Rechtsgrundlage: § 1 GrEStG (steuerbarer Erwerb), §§ 8, 9 GrEStG (Bemessungsgrundlage), § 11 GrEStG (Regelsatz 3,5 %) i. V. m. dem jeweiligen Landessatz; Steuerbefreiungen § 3 GrEStG – aktualisiert am 3. September 2026

1. Bundesland und Steuerbefreiung
Der Steuersatz richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt. Seit dem 1. September 2006 legt jedes Land seinen Satz selbst fest (Öffnungsklausel, Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG); der Regelsatz nach § 11 GrEStG beträgt 3,5 %.
Bestimmte Erwerbe sind nach § 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Trifft eine Befreiung zu, beträgt die Steuer 0 €.
2. Bemessungsgrundlage
Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG).
Optional. Vom Erwerber zusätzlich übernommene Leistungen, die zur Gegenleistung zählen (z. B. übernommene Grundschulden oder Reallasten). Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage (§ 9 GrEStG).
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Grunderwerbsteuer: steuerfrei
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Grunderwerbsteuer – kurzer Leitfaden

Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie fällt in Deutschland die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) an. Sie berechnet sich als Steuersatz des Bundeslandes × Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG), in der Regel der Kaufpreis zuzüglich vom Erwerber übernommener Belastungen. Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG regelmäßig Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner; vertraglich trägt die Steuer üblicherweise der Erwerber.

Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?

  • Der Regelsteuersatz nach § 11 GrEStG beträgt 3,5 %. Seit der Föderalismusreform vom 1. September 2006 darf jedes Bundesland seinen Satz selbst festlegen (Öffnungsklausel, Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG); die Sätze reichen 2026 von 3,5 % (Bayern) bis 6,5 %.
  • Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG): der Kaufpreis zuzüglich sonstiger vom Erwerber übernommener Leistungen.
  • Die Steuer entsteht mit dem Abschluss des wirksamen Kaufvertrags; die Eintragung im Grundbuch setzt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts voraus (Zahlung der Steuer).

Steuersätze der Bundesländer (Stand 2026)

Bundesland Steuersatz Gültig
Baden-Württemberg 5,0 % seit 05.11.2011
Bayern 3,5 % seit 1997 (Regelsatz)
Berlin 6,0 % seit 01.01.2014
Brandenburg 6,5 % seit 01.07.2015
Bremen 5,5 % seit 01.07.2025
Hamburg 5,5 % seit 01.01.2023
Hessen 6,0 % seit 01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % seit 01.07.2019
Niedersachsen 5,0 % seit 01.01.2014
Nordrhein-Westfalen 6,5 % seit 01.01.2015
Rheinland-Pfalz 5,0 % seit 01.03.2012
Saarland 6,5 % seit 01.01.2015
Sachsen 5,5 % seit 01.01.2023
Sachsen-Anhalt 5,0 % seit 01.03.2012
Schleswig-Holstein 6,5 % seit 01.01.2014
Thüringen 5,0 % seit 01.01.2024

Rechtsgrundlage der Sätze: § 11 GrEStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Zuletzt geändert: Bremen zum 1. Juli 2025 (von 5,0 % auf 5,5 %); Thüringen zum 1. Januar 2024 (von 6,5 % auf 5,0 %).

Steuerbefreiungen nach § 3 GrEStG

Fall Norm Wirkung
Erwerb bis 2.500 € (Freigrenze) § 3 Nr. 1 GrEStG Steuerfrei nur, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt; wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag).
Erwerb von Todes wegen / Schenkung § 3 Nr. 2 GrEStG Von der Grunderwerbsteuer befreit; der Vorgang unterliegt stattdessen dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner § 3 Nr. 4 GrEStG Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers ist steuerfrei.
Verwandte in gerader Linie / Stiefkinder § 3 Nr. 6 GrEStG Erwerb durch in gerader Linie Verwandte (Eltern, Kinder, Enkel) ist steuerfrei; Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich, ebenso deren Ehegatten/Lebenspartner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer bei einem Kaufpreis von 400.000 € in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen beträgt der Steuersatz 6,5 %. Bei einer Bemessungsgrundlage von 400.000 € ergibt sich eine Grunderwerbsteuer von 26.000 € (400.000 € × 6,5 %).

Muss ich beim Kauf von meinem Ehepartner Grunderwerbsteuer zahlen?

Nein. Der Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerfrei; ebenso der Erwerb durch in gerader Linie Verwandte (§ 3 Nr. 6 GrEStG).

Was bedeutet die Freigrenze von 2.500 €?

Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist ein Erwerb steuerfrei, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtig.

Rechtsgrundlagen

  • § 1 GrEStG – steuerbare Erwerbsvorgänge (insbesondere der Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück)
  • §§ 8, 9 GrEStG – Bemessungsgrundlage: Wert der Gegenleistung (Kaufpreis und sonstige übernommene Leistungen)
  • § 11 GrEStG – Regelsteuersatz 3,5 vom Hundert
  • Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG – Öffnungsklausel: Recht der Länder zur Bestimmung des Steuersatzes seit dem 1. September 2006
  • § 3 GrEStG – allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Nr. 1 Freigrenze 2.500 €, Nr. 2 Erwerb von Todes wegen / Schenkung, Nr. 4 Ehegatte / Lebenspartner, Nr. 6 Verwandte in gerader Linie / Stiefkinder)
  • § 13 GrEStG – Steuerschuldner (Vertragsparteien als Gesamtschuldner)

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: Dieses Werkzeug ist rein informativ und stellt keine Rechtsberatung dar. Der endgültige Steuerbetrag hängt von den Umständen des Erwerbsvorgangs, der genauen Bestimmung der Gegenleistung und dem geltenden Landessatz ab.