
Rechtsgrundlage: § 1 GrEStG (steuerbarer Erwerb), §§ 8, 9 GrEStG (Bemessungsgrundlage), § 11 GrEStG (Regelsatz 3,5 %) i. V. m. dem jeweiligen Landessatz; Steuerbefreiungen § 3 GrEStG – aktualisiert am 3. September 2026
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7 Tage kostenlos testenBeim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie fällt in Deutschland die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) an. Sie berechnet sich als Steuersatz des Bundeslandes × Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG), in der Regel der Kaufpreis zuzüglich vom Erwerber übernommener Belastungen. Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG regelmäßig Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner; vertraglich trägt die Steuer üblicherweise der Erwerber.
| Bundesland | Steuersatz | Gültig |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % | seit 05.11.2011 |
| Bayern | 3,5 % | seit 1997 (Regelsatz) |
| Berlin | 6,0 % | seit 01.01.2014 |
| Brandenburg | 6,5 % | seit 01.07.2015 |
| Bremen | 5,5 % | seit 01.07.2025 |
| Hamburg | 5,5 % | seit 01.01.2023 |
| Hessen | 6,0 % | seit 01.08.2014 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | seit 01.07.2019 |
| Niedersachsen | 5,0 % | seit 01.01.2014 |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | seit 01.01.2015 |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % | seit 01.03.2012 |
| Saarland | 6,5 % | seit 01.01.2015 |
| Sachsen | 5,5 % | seit 01.01.2023 |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % | seit 01.03.2012 |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % | seit 01.01.2014 |
| Thüringen | 5,0 % | seit 01.01.2024 |
Rechtsgrundlage der Sätze: § 11 GrEStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Zuletzt geändert: Bremen zum 1. Juli 2025 (von 5,0 % auf 5,5 %); Thüringen zum 1. Januar 2024 (von 6,5 % auf 5,0 %).
| Fall | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| Erwerb bis 2.500 € (Freigrenze) | § 3 Nr. 1 GrEStG | Steuerfrei nur, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt; wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag). |
| Erwerb von Todes wegen / Schenkung | § 3 Nr. 2 GrEStG | Von der Grunderwerbsteuer befreit; der Vorgang unterliegt stattdessen dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). |
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | § 3 Nr. 4 GrEStG | Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers ist steuerfrei. |
| Verwandte in gerader Linie / Stiefkinder | § 3 Nr. 6 GrEStG | Erwerb durch in gerader Linie Verwandte (Eltern, Kinder, Enkel) ist steuerfrei; Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich, ebenso deren Ehegatten/Lebenspartner. |
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer bei einem Kaufpreis von 400.000 € in Nordrhein-Westfalen?
In Nordrhein-Westfalen beträgt der Steuersatz 6,5 %. Bei einer Bemessungsgrundlage von 400.000 € ergibt sich eine Grunderwerbsteuer von 26.000 € (400.000 € × 6,5 %).
Muss ich beim Kauf von meinem Ehepartner Grunderwerbsteuer zahlen?
Nein. Der Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerfrei; ebenso der Erwerb durch in gerader Linie Verwandte (§ 3 Nr. 6 GrEStG).
Was bedeutet die Freigrenze von 2.500 €?
Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist ein Erwerb steuerfrei, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtig.
Aktualisiert am 3. September 2026.
Hinweis: Dieses Werkzeug ist rein informativ und stellt keine Rechtsberatung dar. Der endgültige Steuerbetrag hängt von den Umständen des Erwerbsvorgangs, der genauen Bestimmung der Gegenleistung und dem geltenden Landessatz ab.
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