
Rechtsgrundlagen: §§ 13, 14, 16 BewG; Anlage 9a zu § 13 BewG; Vervielfältiger nach dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003), Sterbetafel 2022/2024, Rechnungszins 5,5 % – gültig für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026. Aktualisiert am 3. September 2026.
Wählen Sie die Bewertungsart, geben Sie den Jahreswert und den Wert des Wirtschaftsguts sowie Alter und Geschlecht bzw. die Laufzeit ein und klicken Sie auf „Berechnen“.
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7 Tage kostenlos testenDer Rechner ermittelt den Kapitalwert eines Nießbrauchs oder Wohnrechts nach dem Bewertungsgesetz. In Deutschland wird der Kapitalwert finanzmathematisch kapitalisiert: Der Jahreswert der Nutzung wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der bei lebenslänglichen Nutzungen Alter und Geschlecht der berechtigten Person sowie den Rechnungszins von 5,5 % berücksichtigt.
Auszug repräsentativer Altersstufen (Kapitalwert je 1 € Jahreswert):
| Vollendetes Lebensalter | männlich | weiblich |
|---|---|---|
| 30 Jahre | 17,340 | 17,629 |
| 40 Jahre | 16,434 | 16,903 |
| 50 Jahre | 14,977 | 15,711 |
| 60 Jahre | 12,798 | 13,832 |
| 65 Jahre | 11,444 | 12,583 |
| 70 Jahre | 9,938 | 11,107 |
| 75 Jahre | 8,282 | 9,393 |
| 80 Jahre | 6,509 | 7,490 |
| 85 Jahre | 4,743 | 5,512 |
| 90 Jahre | 3,234 | 3,770 |
Vollständige Tabelle: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003, Alter 0 bis „100 und darüber“, getrennt für Männer und Frauen.
Auszug repräsentativer Laufzeiten (Kapitalwert je 1 € Jahreswert bei 5,5 %):
| Laufzeit | Vervielfältiger |
|---|---|
| 1 Jahr | 0,974 |
| 2 Jahre | 1,897 |
| 3 Jahre | 2,772 |
| 5 Jahre | 4,388 |
| 10 Jahre | 7,745 |
| 15 Jahre | 10,314 |
| 20 Jahre | 12,279 |
| 25 Jahre | 13,783 |
| 30 Jahre | 14,933 |
| 40 Jahre | 16,487 |
| 50 Jahre | 17,397 |
Der Vervielfältiger nähert sich für sehr lange Laufzeiten dem Grenzwert 18,6 (immerwährende Nutzung, § 13 Abs. 2 BewG).
Kapitalwert = Jahreswert der Nutzung × Vervielfältiger. Der Vervielfältiger hängt vom vollendeten Lebensalter und vom Geschlecht der berechtigten Person ab und wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG). Für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (Sterbetafel 2022/2024, 5,5 %).
Der Jahreswert der Nutzung darf höchstens den Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 betragen. Liegt der eingegebene Jahreswert darüber, wird er auf diesen Höchstbetrag begrenzt. Dadurch kann der Kapitalwert der Nutzung den Wert des Wirtschaftsguts selbst nie übersteigen.
Es werden beide Kapitalwerte ermittelt – der lebenslängliche nach § 14 BewG und der zeitlich befristete nach Anlage 9a zu § 13 BewG – und der niedrigere Betrag angesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Aktualisiert am 3. September 2026.
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