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Verzugszinsen-Rechner

Rechtsgrundlage: §§ 288, 247 BGB (Verzugszinsen und Basiszinssatz), § 246 BGB (gesetzlicher Zinssatz) und § 352 HGB (Fälligkeitszinsen im Handelsgeschäft)

1. Angaben zur Forderung
Der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden; bei mehreren Rechnungen mit unterschiedlichen Fälligkeiten führen Sie bitte je Forderung eine eigene Berechnung durch.
Die Zinsen laufen ab dem Tag nach Verzugseintritt. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB); im Übrigen ab Mahnung oder dem kalendermäßig bestimmten Termin (§ 286 BGB).
Der letzte berücksichtigte Tag, zum Beispiel der Zahltag oder das heutige Datum (automatisch vorgeschlagen).
2. Zinsart
Bei Entgeltforderungen gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, wird die Pauschale einmalig je Forderung zusätzlich zu den Zinsen geschuldet, ohne Nachweis eines Schadens.
Geschuldete Zinsen
Kapital:
Tage:
Effektiver Satz:
Zinsen:
Verzugspauschale (40 €):

Gesamtforderung:
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Verzugszinsen und gesetzliche Zinsen: Kurzanleitung

Der Rechner ermittelt die einfachen Zinsen auf einen Kapitalbetrag zwischen dem Verzugsbeginn (nicht mitgerechnet) und dem Enddatum (mitgerechnet). Grundlage der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli festsetzt. Darauf wird der gesetzliche Zuschlag aufgeschlagen: + 5 Prozentpunkte im Regelfall, insbesondere bei Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 Abs. 1 BGB), und + 9 Prozentpunkte für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB). Der gesetzliche Zinssatz ohne Verzug beträgt 4 % pro Jahr (§ 246 BGB), Fälligkeitszinsen im beiderseitigen Handelsgeschäft 5 % pro Jahr (§ 352 HGB). Weil § 288 BGB auf den jeweiligen Basiszinssatz verweist, wird der Zeitraum bei jeder Änderung des Basiszinssatzes in Teilzeiträume aufgeteilt; die festen Sätze (§ 246 BGB, § 352 HGB) werden nicht aufgeteilt. Die Zinsen werden nach den tatsächlichen Tagen mit einer Jahresbasis von 365 Tagen berechnet.

Hinweise

  • Der Tag des Verzugseintritts (dies a quo) wird nicht mitgerechnet, das Enddatum (dies ad quem) wird mitgerechnet; die Zinsen sind einfach, ohne Zinseszins (§ 289 Satz 1 BGB, Zinseszinsverbot).
  • Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug; gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Für Verzugszinsen wird der Basiszinssatz je Teilzeitraum neu angewendet: bei jeder Änderung zum 1. Januar bzw. 1. Juli entsteht ein neuer Teilzeitraum mit dem dann geltenden Basiszinssatz zuzüglich des Zuschlags.
  • Der Basiszinssatz kann negativ sein (zwischen 2016 und 2022 lag er bei −0,88 %); der effektive Verzugszinssatz ist stets Basiszinssatz zuzüglich des Zuschlags.
  • Die Zuschläge von 5 bzw. 9 Prozentpunkten schließen sich aus: eine Forderung ist entweder ein Verbraucher-/Regelfall (+ 5 Prozentpunkte) oder eine Entgeltforderung ohne Verbraucher (+ 9 Prozentpunkte), niemals beides.
  • Die feste Verzinsung von 4 % (§ 246 BGB) und 5 % (§ 352 HGB) ist unabhängig vom Basiszinssatz und wird nicht in Teilzeiträume aufgeteilt.
  • Die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) wird bei Entgeltforderungen gegenüber einem Nichtverbraucher einmalig je Forderung, zusätzlich und ohne Schadensnachweis geschuldet; sie ist auf einen geschuldeten Verzögerungsschaden für Rechtsverfolgungskosten anzurechnen.
  • Der Basiszinssatz wird im Rechner bei jeder halbjährlichen Festsetzung der Deutschen Bundesbank manuell gepflegt.

Basiszinssatz nach § 247 BGB

In Kraft ab Basiszinssatz
01.07.2026 1,52 %
01.07.2025 1,27 %
01.01.2025 2,27 %
01.07.2024 3,37 %
01.01.2024 3,62 %
01.07.2023 3,12 %
01.01.2023 1,62 %
01.07.2016 -0,88 %
01.01.2015 -0,83 %
01.07.2014 -0,73 %
01.01.2014 -0,63 %
01.07.2013 -0,38 %
01.01.2013 -0,13 %

Nur tatsächliche Änderungen sind aufgeführt; halbjährlich unveränderte Festsetzungen (zum Beispiel die Bestätigung von 1,27 % zum 1. Januar 2026) sind aus Gründen der Übersichtlichkeit weggelassen.

Zuschläge und feste Sätze

Zinsart Zuschlag / Satz
Verzug, Regelfall / Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB) + 5 Prozentpunkte
Verzug, Entgeltforderung ohne Verbraucher / B2B (§ 288 Abs. 2 BGB) + 9 Prozentpunkte
Gesetzlicher Zinssatz (§ 246 BGB) 4 % fest
Fälligkeitszinsen, beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 352 HGB) 5 % fest

Aktuelle Werte (Stand 3. September 2026, Basiszinssatz 1,52 %)

Zinsart Jahressatz
Verzug, Regelfall / Verbraucher (+ 5 Prozentpunkte, § 288 Abs. 1 BGB)6,52 %
Verzug, Entgeltforderung ohne Verbraucher / B2B (+ 9 Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB)10,52 %
Gesetzlicher Zinssatz (§ 246 BGB)4,00 % fest
Fälligkeitszinsen Handelsgeschäft (§ 352 HGB)5,00 % fest

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszinssatz derzeit?
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 % pro Jahr. Die Deutsche Bundesbank setzt ihn halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli neu fest; zum 1. Januar 2026 wurde er bei 1,27 % belassen und zum 1. Juli 2026 auf 1,52 % angehoben.

Wie werden Verzugszinsen bei Entgeltforderungen im B2B-Verhältnis berechnet?
Basiszinssatz zuzüglich 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB), sofern kein Verbraucher beteiligt ist. Der Basiszinssatz wird bei jeder halbjährlichen Änderung neu angewendet, sodass sich der Zeitraum in Teilzeiträume aufteilt; die Zinsen werden nach den tatsächlichen Tagen mit Jahresbasis 365 berechnet. Zum 3. September 2026 beträgt der Satz 10,52 %. Zusätzlich kann eine Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangt werden.

Ab welchem Tag laufen die Zinsen?
Ab dem Tag nach Verzugseintritt: der Tag des Verzugseintritts (dies a quo) wird nicht mitgerechnet, das Enddatum (dies ad quem) wird mitgerechnet.

Rechtsgrundlagen

  • § 288 BGB - Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: Abs. 1 (Verzugszinssatz = Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte), Abs. 2 (Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung = Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte), Abs. 5 (Pauschale von 40 € bei Entgeltforderungen gegenüber einem Nichtverbraucher), Abs. 4 (weitergehender Schaden bleibt unberührt)
  • § 247 BGB - Basiszinssatz: halbjährliche Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli, Festsetzung und Bekanntmachung durch die Deutsche Bundesbank
  • § 246 BGB - gesetzlicher Zinssatz von 4 % pro Jahr, soweit nichts anderes bestimmt ist
  • § 286 BGB - Verzug des Schuldners, insbesondere Abs. 3 (Verzug bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang)
  • § 289 Satz 1 BGB - Zinseszinsverbot (von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu entrichten)
  • § 352 HGB - gesetzliche Fälligkeitszinsen von 5 % pro Jahr bei beiderseitigen Handelsgeschäften
  • Deutsche Bundesbank, Bekanntmachung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB (jeweils zum 1. Januar und 1. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht)

Aktualisiert am 3. September 2026.

Hinweis: Dieses Werkzeug dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.